MRG § 3
ABGB § 1096 Abs 1, § 1097
Im Vollanwendungsbereich des MRG besteht keine gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters für eine mitvermietete Heiztherme. Wenn der Mieter die schadhaft gewordene Heiztherme auf eigene Kosten erneuert, hat er daher keinen Anspruch auf Aufwandersatz nach § 1097 erster Fall ABGB.