ABGB § 922 Abs 1, § 1497
ZPO §§ 84, 226
Der Umstand, dass die Schlüssigstellung der Klage (hier: in Bezug auf die Zuordnung der eingeklagten Mängelbehebungskosten zu bestimmten Mängeln) mehrerer gerichtlicher Verbesserungsaufträge bedurfte, lässt die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage nicht entfallen.