ABGB § 1096 Abs 1, § 1118
MRG § 30 Abs 2 Z 3
In einem Mietvertrag, der in den Teilanwendungsbereich des MRG fällt und nicht dem KSchG unterliegt, wurden die Erhaltungspflichten des Vermieters nach § 1096 Abs 1 ABGB auf den Mieter überwälzt. Diese Vertragsbestimmung ist als Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren, die bei freier Zinsbildung jedenfalls zulässig ist, sofern sie nicht gegen besondere gesetzliche Bestimmungen (zB § 879 ABGB, § 934 ABGB) verstößt.