Der VfGH hat einen Individualantrag auf Aufhebung der in § 279 Abs 5 ABGB aF vorgesehenen zahlenmäßigen Beschränkung von Mehrfachsachwalterschaften zurückgewiesen (G 248/07). Begründet wurde dies damit, dass die Bestimmung im Entscheidungszeitpunkt (2. 7. 2009) bereits außer Kraft getreten war und dem Antragsteller deshalb die - auch noch in diesem Zeitpunkt erforderliche - unmittelbare Betroffenheit fehlte. Die angefochtene Bestimmung ist mit dem am 1. 7. 2009 in Kraft getretenen BudgetbegleitG 2009 zur Gänze durch eine Neufassung ersetzt worden, die die Beschränkung in eine gesetzliche Vermutungsregel abgeschwächt hat (siehe Zak 2009/241, 152).