Einem Standesbeamten, der die Eintragung der Vornamenskombination "Jan-Maurice" im Geburtenbuch - gestützt auf ein sprachwissenschaftliches Gutachten zu einem etwas anders gelagerten Fall ("Yannis-Kaspar-Noel") und eine Internetabfrage im internationalen Handbuch der Vornamen - mangels Gebräuchlichkeit abgelehnt hat, ist nach der E des OLG Wien in der Amtshaftungssache 14 R 97/09a keine unvertretbare Rechtsauffassung anzulasten. Die Eltern beabsichtigten, ihrem Sohn die Vornamen "Jan-Maurice Matthias" zu geben, ließen dann aber aufgrund der ablehnenden Haltung des Standesbeamten den Bindestrich zwischen den ersten beiden Namen weg. Nachdem sie auf einem anderen Standesamt die Auskunft erhalten hatten, dass der ursprünglich angestrebte Name zulässig sei, beantragten sie eine Namensänderung, die auch bewilligt wurde. In der Folge begehrten sie mit Amtshaftungsklage den Ersatz der mit der Namensänderung verbundenen Kosten (Verwaltungsabgaben, Kosten für einen Parkschein während der Amtswege). Das OLG Wien wies die Klage ab.