Die Verpflichtung, den Betrieb einer Tankstelle auf der Liegenschaft zu unterlassen, soweit die Betriebsmittel nicht ausschließlich vom Berechtigten bezogen werden, stellt nach der OGH-E 5 Ob 83/09f eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden kann.