ABGB §§ 880a, 914, 1002
Bei der mehrseitigen offenen Treuhand zum Zweck der Abwicklung eines Vertrags hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Treuhandvereinbarung vorgesehenen Aufgaben einzustehen. Eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen übernimmt er mangels besonderer Vereinbarung nicht.