KSchG § 6 Abs 1 Z 1
TNG § 2
Im Fall von Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing) wird nicht eine überlange Vertragsdauer an sich (hier: fast 47 Jahre) als nichtig erachtet, sondern eine über den Zeitraum von 10 bis 15 Jahren hinausgehende Bindung des Verbrauchers an den Vertrag ohne Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Der Verbraucher kann nicht unter Berufung auf die Teilnichtigkeit der vereinbarten Vertragsdauer von vornherein einen Teil des bezahlten "Kaufpreises" zurückfordern, sondern hat das Recht, das Vertragsverhältnis ab Ablauf der angemessenen Bindungsdauer unter Berufung auf die Unwirksamkeit einer weiteren Bindung aufzukündigen. Ein allfälliger Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des "Kaufpreises" wird erst zum Kündigungstermin fällig.