WEG § 24
Ein Umlaufbeschluss kommt nur dann rechtswirksam zustande, wenn alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten. Dies setzt die Verständigung von der geplanten Beschlussfassung voraus, die an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts zu übersenden ist, sofern der Wohnungseigentümer keine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat.