ABGB § 1295 Abs 1, § 1319a
AHG § 1
Gegenüber Personen, die das vom Rechtsträger angemietete öffentliche Gebäude aufsuchen (hier: Vorladung zu einer Polizeiinspektion in einer Verwaltungsstrafsache), trifft den Rechtsträger eine im öffentlichen Recht begründete Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf den unmittelbaren Eingangsbereich vor dem Gebäude erstreckt und neben den Verkehrssicherungspflichten des Vermieters besteht. Aufgrund der Sonderrechtsbeziehung kommt dem Rechtsträger das Haftungsprivileg des Wegehalters nach § 1319a ABGB nicht zugute.