ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1325, 1326
Die Kosten einer in der Schulmedizin nicht anerkannten Behandlung (hier: Delfintherapie) sind dem Geschädigten zu ersetzen, wenn
er einen im Kausalzusammenhang (zumindest Mitkausalität) stehenden Erfolg nachweisen kann und