Im Fall eines reinen Luftbeförderungsvertrags stellt eine Flugverspätung nach dem Urteil des BGH in der Rs Xa ZR 113/08 keinen Sachmangel dar, für den das Flugunternehmen nach Gewährleistungsrecht einstehen müsste. Die Beförderungsleistung selbst werde durch die Verspätung nicht schlechter. Die damit für den Reisenden verbundenen Nachteile würden durch die Verzugsregeln erfasst. Weiters führte der BGH aus, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag idR um kein absolutes Fixgeschäft handelt.