Einen Anspruch des Reisenden auf eine Ausgleichszahlung sieht die Fluggäste-VO 261/2004 nur im Fall der Flugannullierung, nicht jedoch bei einer Verspätung vor. Aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen des HG Wien und des BGH (Zak 2007/464, 262), die zu einem Verfahren verbunden worden sind (C-402/07 , Sturgeon/Condor und C-432/07 , Böck ua/Air France), hat sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob größere Verspätungen, die dem Reisenden gleiche oder sogar stärkere Unannehmlichkeiten bereiten können, als Annullierung zu behandeln sind. In ihren vor Kurzem gestellten Schlussanträgen vertrat die Generalanwältin die Ansicht, dass eine in diese Richtung gehende Interpretation der Verordnungsbestimmungen nicht möglich ist. Allerdings wertete sie die Differenzierung zwischen Verspätungen und Annullierungen ohne Berücksichtigung der Verspätungsdauer als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und empfahl dem EuGH, die mündliche Verhandlung zur Erörterung der daraus ableitbaren Unwirksamkeit wiederzueröffnen.