Der Umstand, dass der verkaufte, mehrere Jahre alte Gebrauchtwagen vor der Übergabe zur Beseitigung von Kratzspuren neu lackiert worden ist, begründet nach Auffassung des deutschen BGH (VIII ZR 191/07) noch keinen Sachmangel. Bei Fehlen einer besonderen Beschaffenheitsvereinbarung könne der Käufer nicht damit rechnen, dass ein Gebrauchtfahrzeug noch die Originallackierung aufweist.