Nach dem im Vertragsverletzungsverfahren C-564/07 ergangenen Urteil des EuGH handelt es sich bei der aus § 21 Abs 4 PatentG abzuleitenden Verpflichtung dienstleistender Patentanwälte, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, um eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Nicht beanstandet hat der EuGH hingegen das in § 16b Abs 2 PatAnwG idF vor BGBl I 2008/15 vorgesehene Erfordernis des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung.