Zumindest im Fall einer Geschäftsraummiete ist der Vermieter nach Ansicht des deutschen BGH (XII ZR 137/07) nach dem durch Kündigung herbeigeführten Vertragsende (während des Räumungsverfahrens) berechtigt, Versorgungsleistungen an den Mieter, zu denen er mietvertraglich verpflichtet war (hier: Lieferung von Heizenergie), einzustellen, sofern sich der Mieter mit Mietzinsen bzw Nutzungsentgelten im Zahlungsverzug befindet und deshalb die Gefahr der Nichterstattung der anfallenden Kosten droht. Den Vermieter treffe nur die Pflicht, die Unterbrechung bzw Einstellung der Versorgung so frühzeitig anzukündigen, dass sich der Mieter darauf einstellen kann. Eine Besitzstörung liege durch die Versorgungsunterbrechung nicht vor.