ABGB § 1295 Abs 1, § 1299, § 1313a
Die Erfüllungsgehilfenhaftung setzt keine Weisungsbefugnis bzw Weisungsmöglichkeit gegenüber dem Gehilfen voraus.
Dem Geschäftsherrn sind selbst vorsätzliche rechtswidrige Handlungen seines Erfüllungsgehilfen zuzurechnen, solange ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Erfüllung des Vertrags besteht, dh das Delikt innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt wird, den der Geschäftsherr gegenüber dem Geschädigten vertraglich übernommen hat.