ZPO § 223 Abs 2, § 225, § 575 Abs 3
Bei der sechsmonatigen Befristung der Vollstreckbarkeit von bestandrechtlichen Räumungs- oder Übernahmetiteln durch § 575 Abs 3 ZPO handelt es sich zwar um keine materiell-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Frist; die Frist zählt jedoch zum Exekutionsverfahren. Daher hemmt die verhandlungsfreie Zeit den Fristenlauf nicht.