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Befristung von bestandrechtlichen Exekutionstiteln - keine Hemmung durch verhandlungsfreie Zeit

Rechtsprechung ExekutionsrechtZak 2008/315Zak 2008, 179 Heft 9 v. 20.5.2008

ZPO § 223 Abs 2, § 225, § 575 Abs 3

Bei der sechsmonatigen Befristung der Vollstreckbarkeit von bestandrechtlichen Räumungs- oder Übernahmetiteln durch § 575 Abs 3 ZPO handelt es sich zwar um keine materiell-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Frist; die Frist zählt jedoch zum Exekutionsverfahren. Daher hemmt die verhandlungsfreie Zeit den Fristenlauf nicht.

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