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Kostenersatz im mietrechtlichen Außerstreitverfahren - Übergangsrecht

Rechtsprechung Miet- und WohnrechtZak 2008/313Zak 2008, 178 Heft 9 v. 20.5.2008

MRG § 37 Abs 3 Z 17

WohnAußStrBeglG: Art 10 § 2 Abs 3

Die mit der Außerstreitreform eingeführte erweiterte Kostenersatzpflicht im mietrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG) ist nach dem Übergangsrecht anzuwenden, wenn die Rechtssache nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde bzw wird. Bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle kommt es auf das Anhängigwerden bei der Schlichtungsstelle an.

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