MRG § 37 Abs 3 Z 17
WohnAußStrBeglG: Art 10 § 2 Abs 3
Die mit der Außerstreitreform eingeführte erweiterte Kostenersatzpflicht im mietrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG) ist nach dem Übergangsrecht anzuwenden, wenn die Rechtssache nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde bzw wird. Bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle kommt es auf das Anhängigwerden bei der Schlichtungsstelle an.