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Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/422Zak 2008, 253 Heft 13 v. 15.7.2008

EheG § 49

Das Zufügen körperlicher Gewalt stellt eine schwere Eheverfehlung dar, die nicht mit dem Hinweis auf einen "anderen kulturellen Hintergrund" (hier: der gewalttätige Ehegatte lebte bis zur Eheschließung in der Türkei) gerechtfertigt werden kann.

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