Im Erk 2005/06/0026 betonte der VwGH vor Kurzem erneut, dass eine Namensänderung zur Angleichung des Nachnamens des Kindes an den Namen des obsorgeberechtigten Elternteils im Interesse des Kindeswohl liegt und allenfalls damit verbundene Nachteile in aller Regel nicht ausreichen, um die Bewilligung der Namensänderung abzulehnen. Im konkreten Fall hatte ein Vater mit seinem Vorbringen, der Nachname der obsorgeberechtigten Mutter passe nicht zum Vornamen des Kindes und könnte das Kind deshalb „im Umgang mit der Öffentlichkeit, im Kindergarten, in der Schule usw der Lächerlichkeit preisgeben“, keinen Erfolg.