Anders als in Österreich (vgl § 108 AußStrG) ist das Umgangsrecht (Besuchsrecht) in Deutschland auch als Pflicht des Elternteils zum Umgang mit dem Kind ausgestaltet (§ 1684 Abs 1 BGB). Außerdem kann die Umgangsverpflichtung nach der überwiegenden Rsp nicht nur auferlegt, sondern auch mit Geldstrafen vollstreckt werden. In einem kürzlich ergangenen Urteil sprach das deutsche BVerfG (1 BvR 1620/04) aus, dass diese Rechtslage aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Privatsphäre des unwilligen Elternteils verfassungskonform einschränkend interpretiert werden muss. Die Auferlegung einer Umgangspflicht sei zwar - wenn sie im Interesse des Kindeswohls liegt - verfassungsrechtlich zulässig. Die Vollstreckung mit Zwangsmitteln scheide aber aus, sofern nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese ausnahmsweise dem Kindeswohl dient.