Nach Ansicht der Autorin ist ein Sparbuch ein Rektapapier in Form eines qualifizierten Legitimationspapiers, weil die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, ohne Prüfung der materiellen Berechtigung an den Inhaber der Urkunde auszuzahlen. Die schuldbefreiende Wirkung der Auszahlung entfalle nur bei grobem Verschulden der Bank. Vertraglich könnten Sparbücher aber auch als echte Inhaberpapiere ausgestaltet werden, sofern es sich nicht um Namenssparbücher handelt.