Der Autor kritisiert, dass der OGH in zwei aktuellen Entscheidungen die Beibehaltung seiner Rsp auch auf das Argument gestützt hat, der Gesetzgeber habe nicht regelnd eingegriffen und damit die Judikatur gebilligt (9 Ob 16/06b = RdW 2007/624: Ablehnung der analogen Anwendung des § 25c KSchG auf die Pfandbestellung;
6 Ob 101/06f = Zak 2006/610, 358: zur Arzthaftung bei „wrongful conception"; gegenteilig jedoch 5 Ob 148/07m = Zak 2008/164, 95). Er sieht darin eine Überhöhung des herrschenden „Materialienkults“. Die Untätigkeit des Gesetzgebers habe keinerlei Erklärungswert.