Nach Ansicht des Autors hatte die Einführung des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den Schattenwurf von Pflanzen (§ 364 Abs 3 ABGB) keine nennenswerten praktischen Auswirkungen. Dies leitet er aus den bisher zu dieser Bestimmung ergangenen OGH-Entscheidungen ab, in denen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen noch in keinem Fall bejaht worden sei. Zurückzuführen sei dies darauf, dass der Unterlassungsanspruch einerseits nicht bloß eine wesentliche, sondern eine unzumutbare Beeinträchtigung voraussetze und der beklagte Nachbar andererseits die gegen seine Interessen verstoßende Entfernung der Pflanzen auf eigene Kosten vornehmen müsste. Dies mache die in der Rsp geübte Zurückhaltung nachvollziehbar. Abhilfe könne nur der Gesetzgeber schaffen.