ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
StVO § 76
§ 76 StVO, der Verhaltensvorschriften für Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn enthält, erfasst auch den Fall, dass der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche zwar noch gar nicht betreten hat, aber mit einem Teil seines Körpers oder eines von ihm transportierten Gegenstands in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt allgemein in der Vermeidung von Verkehrsunfällen durch jedes Verhalten eines Fußgängers, das die Sicherheit des Verkehrs auf der Fahrbahn gefährdet (hier: eine Radfahrerin stürzte auf einem Radweg, weil eine Fußgängerin unmittelbar vor ihr aus einem Gebüsch hervortrat und dabei mit dem in ihren Händen gehaltenen Ball 30 bis 40 cm in den Radweg hineinragte).