ABGB § 1295 Abs 1, § 1298, § 1313a
Als Veranstalter hat ein Sportverband gegenüber den Teilnehmern des von ihm organisierten und finanzierten Trainingslagers vertragliche Verkehrssicherungspflichten. Für ein Verschulden des Betreibers der während des Trainings benützten Sportanlage haftet er aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung.