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Rekurs des übergangenen Erben gegen den Einantwortungsbeschluss

RechtsprechungErbrechtZak 2008/367Zak 2008, 216 Heft 11 v. 17.6.2008

AußStrG § 2 Abs 1 Z 3, § 45, § 157, § 164

ABGB § 823

Wenn die widersprechende Erbantrittserklärung erst nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung an die Geschäftsabteilung abgegeben wird, kann kein Erbrechtsverfahren mehr eingeleitet werden. Der übergangene Erbe kann nur noch Erbschaftsklage erheben.

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