AußStrG § 2 Abs 1 Z 3, § 45, § 157, § 164
ABGB § 823
Wenn die widersprechende Erbantrittserklärung erst nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses zur Ausfertigung an die Geschäftsabteilung abgegeben wird, kann kein Erbrechtsverfahren mehr eingeleitet werden. Der übergangene Erbe kann nur noch Erbschaftsklage erheben.