ABGB § 709, § 816
AußStrG § 70 Abs 2
Anders als seine Überwachungsfunktion und sein Amt an sich können dem Testamentsvollstrecker die ihm vom Erblasser zugedachten Verwaltungsaufgaben von dem erbantrittserklärten Alleinerben bzw allen Miterben gemeinsam jederzeit entzogen werden. Ein gerichtlicher Enthebungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.