GBG § 53, § 94 Abs 1, § 95 Abs 2
Wenn das Eintragungsobjekt im Grundbuchantrag anders als im Grundbuch aufscheinend bezeichnet ist, muss der Antrag abgewiesen werden, sofern nicht bloß ein offenkundiger, jede Verwechslungsmöglichkeit ausschließender Fehler vorliegt.