Wenn die Eintragung der Simultanhypothek im Grundbuch nicht für alle Liegenschaften gleichzeitig, sondern in mehreren, in zeitlichem Abstand eingebrachten Gesuchen beantragt wird, fällt die Eintragungsgebühr nach Ansicht des VwGH (2007/16/0213) aufgrund der klaren Formulierung der Anm 7 zu TP 9 GGG mehrfach an. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Regelung vorgebrachten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hielt er nicht für überzeugend.