Der VfGH (A 7/07) hat kürzlich eine Staatshaftungsklage abgewiesen, die auf einen Verstoß des OGH gegen Gemeinschaftsrecht gestützt war (unterlassene Einholung einer Vorabentscheidung in der Rs 6 Ob 74/05h). Im Staatshaftungsverfahren sei nicht die Richtigkeit der haftungsbegründenden Entscheidung zu prüfen. Zu beurteilen sei lediglich, ob es sich um einen qualifizierten Verstoß handelt, der nach der Rsp des EuGH (C-224/01 , Köbler = ZRInfo 2003/378) nur im Fall einer offenkundigen Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorliegt. Dies treffe hier nicht zu.