Auch der Beitritt eines Verbrauchers zu einem in Form einer Personengesellschaft geführten geschlossenen Immobilienfonds kann nach der deutschen Rsp ein Haustürgeschäft sein. Der dem beigetretenen Gesellschafter in diesem Fall mögliche Rücktritt soll jedoch idR nicht ex tunc wirken, mit der Folge, dass der Verbraucher bis zu seiner Rücktrittserklärung an den Gewinnen, aber auch an den Verlusten der Gesellschaft teilnimmt und unter Umständen nicht seinen gesamten Einsatz zurückerhält oder sogar eine Nachzahlung leisten muss. Die Frage, ob diese Auslegung des deutschen Rechts mit Art 5 Abs 2 Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG („Die Anzeige bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.“) vereinbar ist, hat der BGH (II ZR 292/06) vor Kurzem dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.