Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art 7 der Fluggäste-VO 261/2004 besteht nur bei Nichtbeförderung (Überbuchung) oder Flugannullierung, nicht hingegen bei Verspätungen. Wenn ein Fluggast aufgrund des verspäteten Abflugs den bei derselben Fluglinie gebuchten Anschlussflug versäumt und deshalb erst am nächsten Tag zum Zielflughafen weiterbefördert wird, liegt nach Ansicht des HG Wien jedoch keine bloße Verspätung, sondern ein Fall der Nichtbeförderung iSd Art 2 lit j bzw Art 4 der VO vor (1 R 206/07a = Die Presse/Rechtspanorama 3. 6. 2008). Dem Fluggast stehe deshalb auch eine - von der Flugdistanz abhängige - Ausgleichszahlung zu. Die Entscheidung ist rechtskräftig.