BauKG §§ 2 Abs 5, 3, 8
ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators endet mit dem Abschluss der Bauarbeiten (Ausführungsphase). Mit der Räumung der Baustelle und der Übergabe des - wenn auch noch mangelhaften - Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind die Bauarbeiten jedenfalls abgeschlossen. Deshalb ist der ursprünglich bestellte Baustellenkoordinator bei späteren Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Allerdings muss der Bauherr bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG für die Mängelbehebungsarbeiten neuerlich einen Baustellenkoordinator bestellen.