ABGB § 1304, § 1325
EKHG § 7, § 11
Ein Verdienstausfall der Personengesellschaft (hier: deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts) aufgrund des Unfalls eines mitarbeitenden Gesellschafters wurde durch Mehrleistungen verhindert, die Dritte (andere Gesellschafter bzw Angehörige) für den Verletzten erbrachten. Wenn diese Mehrleistungen unentgeltlich erfolgten, ist der verletzte Gesellschafter selbst legitimiert, vom Schädiger Schadenersatz in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzkraft zu fordern.