ABGB § 1295 Abs 2, § 1305
Die Anfechtung eines Wettkampfergebnisses durch einen Sportklub beim übergeordneten Verband ist nur dann als Rechtsmissbrauch anzusehen, wenn der Rechtsstandpunkt des Anfechtenden bei zumutbarer Aufmerksamkeit von vornherein als schlechthin aussichtslos erscheinen musste oder das Verfahren überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt wurde.