Erleidet eine bereits querschnittgelähmte und damit an den Beinen empfindungsunfähige Person einen Unfall, stellt sich die Frage, ob ein Zuspruch eines Schmerzengeldes für schmerzunempfindliche Personen gerechtfertigt ist und wie ein solches bemessen werden muss. Der OGH bejaht den Anspruch per se und führt aus, dass die Unfähigkeit, Schmerzen in den Beinen zu spüren, anspruchsmindernd zum Tragen kommt, während das Faktum, dass eine zusätzliche Verletzung für eine bereits querschnittgelähmte Frau eine außergewöhnliche Mehrbelastung darstellt, anspruchserhöhend wirkt. Dies vor allem deshalb, da die querschnittgelähmte Person einer vergleichsweise erhöhten seelischen Belastung ausgesetzt ist.