In zahlreichen Entscheidungen vertritt der OGH die Rechtsauffassung, dass die Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren analog anzuwenden seien. Daher könnten auch Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen es Nichtigkeiten erster Instanz verneint, nicht mehr in dritter Instanz überprüft werden. Eben diese Ansicht vertrat der 7. Senat zuletzt wieder in seiner E vom 20. 12. 2006, 7 Ob 281/06h . Dem steht allerdings eine Judikaturlinie anderer Senate des OGH entgegen, die sich in jüngerer Zeit „verdichtet“ hat: Danach kommt eine analoge Anwendung der für Entscheidungen über Nichtigkeitsberufungen geltenden Anfechtungsbeschränkungen im Rekursverfahren gerade nicht in Betracht. Auf letzterer Linie liegt wiederum die E 6 Ob 276/06s vom 21. 12. 2006 (Zak 2007/282). Schon im Hinblick auf die mit einer derartigen Judikaturdivergenz verbundene, erhebliche Rechtsunsicherheit ist eine Klärung der Frage nach der Zulässigkeit des Revisionsrekurses in solchen Fällen dringend geboten. In diesem Beitrag werden die für die Unzulässigkeit ins Treffen geführten Wertungsgesichtspunkte kritisch beleuchtet. Auch wird aufgezeigt, dass an der erwähnten Analogie nicht festgehalten werden sollte.