AußStrG nF: § 62
ZustG § 22 Abs 1
§ 62 AußStrG nF über die „Zulässigkeit des Revisionsrekurses“ regelt generell die Anfechtbarkeit aller im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschlüsse des Rekursgerichts und gilt daher auch im Fall eines Berichtigungs- oder Unterbrechungsbeschlusses des Rekursgerichts oder eines Beschlusses, mit dem das Rekursgericht den Antrag oder den Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen hat. Daher kann die im Rahmen des Rekursverfahrens erfolgte Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG nF angefochten werden. Dass der Rekurs entgegen einer fehlerhaften Datumsangabe am Zustellnachweis nicht verspätet war, begründet eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF. Bei der Beurteilung kann der OGH Tatsacheninstanz sein.