GOG § 89 Abs 1
Der Postlauf, der grundsätzlich nicht mehr in die prozessuale Frist einzurechnen ist, beginnt im Fall eines Einschreibens mit der Aushändigung des Aufgabescheins an den Absender; dass der Postaufgabevermerk auf der Sendung selbst erst am folgenden Tag angebracht wird, ist unerheblich.