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Beginn des Postlaufs bei Einschreiben

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/245Zak 2007, 139 Heft 7 v. 24.4.2007

GOG § 89 Abs 1

Der Postlauf, der grundsätzlich nicht mehr in die prozessuale Frist einzurechnen ist, beginnt im Fall eines Einschreibens mit der Aushändigung des Aufgabescheins an den Absender; dass der Postaufgabevermerk auf der Sendung selbst erst am folgenden Tag angebracht wird, ist unerheblich.

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