ZPO § 43 Abs 2
ABGB § 1295 Abs 1, § 1323
Auch nach einem teilweisen Obsiegen mit weniger als 50 % der Klagsforderung kann der Gegner im Einzelfall gemäß § 43 Abs 2 2. Fall ZPO zum vollen Kostenersatz verpflichtet werden, weil die Rsp eine Grenze von 50 % zwar als Orientierungshilfe, nicht jedoch als strikte Regel ansieht (hier: Zuspruch der gesamten Kosten bei einem Obsiegen mit 41 % der Klagsforderung in Hinblick darauf, dass die Anspruchshöhe nur mit einem Sachverständigengutachten ermittelt werden konnte).