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Voller Kostenersatz trotz Unterliegens mit mehr als 50 % des Klagebegehrens

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/244Zak 2007, 139 Heft 7 v. 24.4.2007

ZPO § 43 Abs 2

ABGB § 1295 Abs 1, § 1323

Auch nach einem teilweisen Obsiegen mit weniger als 50 % der Klagsforderung kann der Gegner im Einzelfall gemäß § 43 Abs 2 2. Fall ZPO zum vollen Kostenersatz verpflichtet werden, weil die Rsp eine Grenze von 50 % zwar als Orientierungshilfe, nicht jedoch als strikte Regel ansieht (hier: Zuspruch der gesamten Kosten bei einem Obsiegen mit 41 % der Klagsforderung in Hinblick darauf, dass die Anspruchshöhe nur mit einem Sachverständigengutachten ermittelt werden konnte).

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