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Prozesskostenersatzpflicht des Klagevertreters bei fehlender Vollmacht

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/243Zak 2007, 138 Heft 7 v. 24.4.2007

ZPO §§ 38, 528 Abs 2 Z 3

Wenn das Verfahren ausschließlich wegen der fehlenden Bevollmächtigung des Klagevertreters für nichtig erklärt wird, hat dieser dem Gegner analog § 38 Abs 2 ZPO Prozesskostenersatz zu leisten.

Eine Kostenentscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts nach § 38 Abs 2 ZPO kann selbst dann nicht beim OGH angefochten werden, wenn damit erstmals über die Kosten entschieden wurde.

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