ZPO §§ 38, 528 Abs 2 Z 3
Wenn das Verfahren ausschließlich wegen der fehlenden Bevollmächtigung des Klagevertreters für nichtig erklärt wird, hat dieser dem Gegner analog § 38 Abs 2 ZPO Prozesskostenersatz zu leisten.
Eine Kostenentscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts nach § 38 Abs 2 ZPO kann selbst dann nicht beim OGH angefochten werden, wenn damit erstmals über die Kosten entschieden wurde.