ZPO §§ 30, 31, 32, 521a
Eine Prozessvollmacht iSd § 31 ZPO kann auch mündlich erteilt werden.
Ob eine Urkunde eine Prozessvollmacht enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln; bei Rechtsanwälten ist die Verwendung des Begriffs „Prozessvollmacht“ oder eines sinngemäß entsprechenden Ausdrucks nicht erforderlich.