ABGB § 1313a
Die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB setzt nicht voraus, dass im Innenverhältnis eine Verpflichtung des Gehilfen besteht, Weisungen des Geschäftsherrn zu befolgen.
Mangels Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses kommt mit dem Erwerb eines Schipasses für einen Pistenverbund ausschließlich ein Vertragsverhältnis mit jenem Pistenhalter zustande, bei dem die Karte erworben wird. Gegenüber dem Schifahrer ist dieser Unternehmer für die Pistensicherung im gesamten Schiverbundgebiet verantwortlich; deshalb muss er für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch andere Unternehmer des Verbundes im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung einstehen.