ABGB §§ 875, 1313a
Für einen Betrug des von ihm ohne Abschluss- und Inkassovollmacht zur Kundenanwerbung eingesetzten Vermittlers im vorvertraglichen Bereich muss ein Kapitalanlageunternehmen nicht im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung einstehen.
ABGB §§ 875, 1313a
Für einen Betrug des von ihm ohne Abschluss- und Inkassovollmacht zur Kundenanwerbung eingesetzten Vermittlers im vorvertraglichen Bereich muss ein Kapitalanlageunternehmen nicht im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung einstehen.