ABGB § 1295 Abs 1
ZPO § 272
Der ehestörende Dritte kann für die Detektivkosten zur Überwachung des untreuen Ehegatten haften. Wenn er keinen Ehebruch gesetzt, sondern lediglich eine - ehewidrige - freundschaftliche Beziehung unterhalten hat, setzt die Haftung des Dritten allerdings voraus, dass er diese Beziehung wahrheitswidrig abgestritten, eine darauf gerichtete Frage nicht beantwortet oder - wie hier - mit der Wiederaufnahme der Beziehung gegen eine dem betrogenen Ehegatten erteilte Zusage verstoßen hat. Im letzten Fall ist dem Betrogenen ein Mitverschulden vorzuwerfen, wenn er den Dritten nicht vor der Beauftragung des Detektivs mit seinem Verdacht konfrontierte (hier: Schadensteilung im Verhältnis 1:1).