ABGB § 154 Abs 3, § 282 Abs 1, § 863
ZPO §§ 411, 575 Abs 3
In die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung kann auch eine Parteiendisposition einbezogen sein, sofern diese die Hauptfrage und nicht nur eine Vorfrage des Verfahrens betraf. Die Parteien, die im Aufkündigungsverfahren übereinstimmend vom Bestehen eines Bestandverhältnisses ausgingen, sind durch die rechtskräftige Entscheidung über die Aufhebung der Aufkündigung mangels Vorliegens eines Kündigungsgrunds an diese Festlegung in Folgeprozessen nicht gebunden.