MRG § 29 Abs 2
Ein temporärer Kündigungsverzicht des Mieters bei einem unbefristeten Mietverhältnis (hier: auf fünf Jahre) ist grundsätzlich wirksam; der Mieter kann trotz des Verzichts vorzeitig kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses aus beim Vermieter liegenden Gründen unzumutbar wird.