ABGB § 932 Abs 4, § 1295 Abs 1, § 1324
KSchG § 31e Abs 3
Schon vor Inkrafttreten des § 31e Abs 3 KSchG am 1. 1. 2004 war ein Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude auch wegen leicht fahrlässig verursachter Mängel der Pauschalreise möglich, weil die Rechtslage richtlinienkonform interpretiert werden muss. Dieser Anspruch muss jedoch in die damals bestehenden Regeln zum Geldersatz von ideellen Schäden eingebettet und kann nicht einfach aus dem Wortlaut des § 31e Abs 3 KSchG ermittelt werden. Deshalb besteht eine - nicht zu niedrig anzusetzende - „Erheblichkeitsschwelle“: Die beeinträchtigte Urlaubsfreude ist bei weniger gravierenden Mängeln bereits durch die Reisepreisminderung mit abgegolten und begründet keinen Schadenersatzanspruch.